Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren ist das allgemeine Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO), die seit dem 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Daneben bestehen noch die besonderen Verfahren der Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) und der Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO).

Antragsberechtigte

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person sowie über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet werden (§ 11 InsO). Die Verfahrensordnung für die Regelinsolvenz betrifft somit die Unternehmen in Form der Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.), Personengesellschaften (GbR, OHG, KG etc.) und Einzelunternehmen, umfasst also auch Freiberufler, Selbständige und ehemals Selbständige.

Für die natürliche Person, die ehemals eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, kommen die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens zur Anwendung, wenn die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, also mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind, oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, also Gläubiger das Finanzamt, das Arbeitsamt, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger oder Berufsgenossenschaften sind. Die übrigen ehemals selbstständigen Personen und alle Verbraucher führen ein Verbraucherinsolvenzverfahren durch.

Verfahrenskosten

Das Gericht kann einen Antrag mangels Vorliegen eines Insolvenzgrundes oder mangels Masse abweisen (§ 26 InsO). Das Verfahren wird dann nicht eröffnet.

Als Insolvenzgründe kommen nur die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO) in Betracht.

Es liegt keine hinreichende Masse vor, wenn das verbliebene Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Gerichtskosten sowie die Vergütungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen.

Allerdings können die Gläubiger einen Massekostenvorschuss leisten, um die Eröffnung des Verfahrens herbeizuführen. Häufig wird der vorläufige Insolvenzverwalter als "Gutachter" eingesetzt, um die wirtschaftliche Situation zunächst für das Gericht aufzuarbeiten.

Von natürlichen Personen kann die Stundung der Verfahrenskosten (§§ 4 a ff. InsO) beantragt werden, so dass auch bei völliger Vermögenslosigkeit das Verfahren durchgeführt werden kann.

Eröffnung nur auf Antrag

Das Insolvenzverfahren ist ein Antragsverfahren, wird also nur auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eröffnet. Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer Regelinsolvenz ohne ein Vorverfahren unmittelbar bei dem Gericht gestellt werden.


Eigener Antrag - Antragspflicht

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Organe von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter gesetzlich dazu verpflichtet - innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife - den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Insolvenzreife liegt bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) vor.

Die Vertretungsorgane der vorbenannten Gesellschaften können sich bei schuldhafter Verletzung der Antragspflicht zivilrechtlicher (Schadensersatz) und strafrechtliche Haftung aussetzen.

Gläubigerantrag

Wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen will, muss er höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des Antrages erfüllen, er muss sein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegen. Der Gläubiger hat daher seine Forderung durch Vorlage geeigneter Urkunden z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, Schuldscheine, eidesstattliche Versicherung, Wechsel etc. glaubhaft machen.

Tätigkeit des "Insolvenzgerichts"

Zuständig ist das Amtsgericht, das einem oder mehreren Richtern nach dem Geschäftsverteilungsplan die Tätigkeit für Insolvenzsachen übertragen hat. Das "Insolvenzgericht" als solches gibt es also nicht.

Das Gericht ermittelt zunächst von Amts wegen alle Umstände, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es ist daher immer ein Verzeichnis der Gläubiger und der Schuldner und eine Übersicht über die Vermögensmasse mit dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vorzulegen. Nur mit diesen Unterlagen kann geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.

Bei einem eigenen Antrag des Insolvenzschuldners kann auch ein Sanierungsplan mit den Antragsunterlagen bei Gericht eingereicht werden.

Vorläufige Sicherungs-Maßnahmen

Das Gericht kann nach Eingang eines Antrages auf Verfahrenseröffnung Sicherungsmaßnahmen erlassen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Es kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen sowie anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einstellen, eine Postsperre anordnen, u.a. (§ 21 InsO).

Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenseröffnung

Sind die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens gegeben, erlässt das Amtsgericht einen Eröffnungsbeschluss und ernennt einen Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens ein. Der Schuldner verliert die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis über sein Vermögen (§ 80 InsO). Der Insolvenzverwalter tritt in die Rechtsstellung des Schuldners ein und übernimmt auch dessen arbeitsrechtliche Verpflichtungen als Arbeitgeber.

Wichtige Verfahrenstermine - mündliche Verhandlungen

Das Regelinsolvenzverfahren beinhaltet regelmäßig die folgenden Termine:

  • Berichtstermin
    Der Verwalter unterrichtet die Gläubiger über den Stand des Verfahrens. Er schlägt weitere Maßnahmen vor, z. B. die zeitweise Fortführung des Unternehmens.

  • Prüfungstermin
    Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden vom Verwalter geprüft. Wird eine Forderung anerkannt, erhält der Gläubiger darüber eine Bescheinigung als Auszug aus Insolvenztabelle. Dieser Auszug ist ein Vollstreckungstitel, der aber erst nach Beendigung des Verfahrens Wirkung entfaltet, da während des Verfahrens ein Vollstreckungsverbot besteht.

  • Schlusstermin
    Der Insolvenzverwalter erklärt das Verfahren für beendet und legt seine Schlussrechnung zur Prüfung vor. Nach Entlastung des Insolvenzverwalters hebt das Gericht das Verfahren auf.

Natürliche Personen haben die Möglichkeit einen Antrag auf Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) zu stellen, über den nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (6 Jahre nach Eröffnung des Verfahrens) entschieden wird.

 

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