Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist für alle Schuldner, die einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, in der Regel die eigentliche Motivation tätig zu werden.

Berechtigte

Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ist von besonderem Interesse für den Schuldner. Jede natürliche Person kann, unabhängig vom eröffneten Verfahrensweg, im Regelinsolvenzverfahren oder im Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung - auf Antrag - erlangen. Dabei sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Antrag

Der Schuldner kann den Antrag auf Restschuldbefreiung nur selbst stellen. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn der Schuldner einen Eigenantrag gestellt hat. Sofern ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat, kann ein eigener Antrag auch nachgereicht werden.

Verfahrensübersicht

Bei dem Verfahren über die Restschuldbefreiung handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, welches sich unmittelbar an das Insolvenzverfahren anschließt. Im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner (als natürliche Person) die Restschuldbefreiung angekündigt oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt, sofern der Schuldner sich vor oder während des Insolvenzverfahrens unredlich verhalten hat.

Verfahrensverlauf

Für einen Zeitraum von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner sein pfändbares Arbeitseinkommen oder gleichgestellte Bezüge an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abtreten (§ 287 Abs. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter/Treuhänder verwaltet das Geld und verteilt es einmal jährlich nach Abzug der Verfahrenskosten an die Insolvenzgläubiger. Während dieser Wohlverhaltensphase hat der Schuldner die in den §§ 290, 295 InsO bezeichneten Obliegenheiten zu erfüllen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um folgende:

  • die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder das Bemühen um eine solche;
  • die Herausgabe der Hälfte jeglichen Erwerbs aus einem Erbfall (nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens; während des Insolvenzverfahrens fällt alles an die Insolvenzmasse);
  • Mitteilungen über Veränderungen in Bezug auf Wohnsitz, Arbeitsplatz, Einkünfte und Vermögen
  • Zahlungen nur an den Treuhänder und nicht an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten

Verletzt der Schuldner seine ihn treffenden Obliegenheiten, kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen.

Verfahrensende

Das Gericht erteilt durch Beschluss die Restschuldbefreiung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verfahrensfrist von sechs Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, muss abgelaufen sein, es müssen die Beteiligten angehört und es darf kein begründeter Versagungsantrag gestellt worden sein. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind immer gemäß § 302 InsO:

  • Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, § 302 Nr. 1 InsO;
  • Geldstrafen, Buß- und Ordnungsgelder, § 302 Nr. 2 InsO;
  • zinslose Darlehen zum Bestreiten der Kosten für das Insolvenzverfahren, § 302 Nr. 3 InsO;

Zudem sind solche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingegangene Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, da es sich dabei um sogenannte Neuverbindlichkeiten handelt.

 

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